Fischerei im Kanton Uri

Aus den unten angegebenen Quellen entnehme ich die wichtigsten Informationen zur Fischerei im Kanton Uri, im Besonderen zum Fischfang im Urnersee als Teil des Vierwaldstättersees. Ich erwähne die in den Quellen angegebenen Rechtssetzungen, die Fanggerätschaften und die Entwicklung der Fischerei, was sowohl den Wildfang als auch die Aufzucht und Fischzucht betrifft.
Bevorzugte Speisefische
See- und Bachforellen, Saiblinge (Rötel), Felchenartige, also Balchen, Felchen, Albeli (Coregoni), Egli, Hechte, Äsche
Weitere essbare Fische
Hasel, Brachsmen, Karpfen, Nasen, Alet, Schleien, Trüschen
Gewisse Arten kommen nicht mehr vor, weil die Flussläufe begradigt wurden und viele Wasserkraftwerke an den Flüssen das Aufsteigen aus dem Meer verhindern. Dazu gehören Aal und Lachs.
Kurze Geschichte der Fischereibestimmungen ab dem 17. JH
Im Urner Landbuch von 1608 gab es folgende Regelungen bezüglich der Fischerei:
- Kein Hindersäss soll weder fischen noch jagen
- Vom fischen im Dorfbach (Altdorf)
- Vom fischen under dem Seedorfer Steg
- Vom fachen und schwirren im schachen
- Vom garen setzen
- Welche Tage fischen und jagen verbotten
Ausserdem wurde im Artikel 188 verboten: das Jagen und Fischen an Sonntagen, an kirchlichen Hochfesten, an Auffahrt und Fronleichnam, an allen Marien- und Apostelfeiertagen. Verboten war das Jagen und Fischen auch vom Ave-Maria-Läuten bis Mitternacht.
Das hiess also, dass lange Zeit nur Urner Bürger, also die Landleute, in den Urner Gewässern fischen durften. In den Beschlüssen der Landsgemeinden von 1698 und von 1719 hiess es, «dass keine frömbde Fischer oder Jäger in unserem Tahl noch fischen noch jagen sollen». Aber auch den Priestern und Scharfrichtern war das Fischen gänzlich verboten gemäss Landsgemeindebeschluss von 1641. Ab 1627 durften die Priester zwar wieder fischen, aber nur mit der Angel.
Im Jahre 1654 gab es eine neue Fischer-Ordnung der Landsgemeinde mit 15 Artikeln, wobei jene von 1608 übernommen wurden. Diese Ordnung blieb dann gültig bis 1812, als noch dazu kam, dass auch Hintersässen (Niedergelassene) eine Bewilligung bekommen konnten, allerdings gegen eine hohe Gebühr.
1823 gab es erstmals ein gedrucktes Gesetzbuch für den Kanton Uri. Darin gibt es eine «Neunzehnte Abtheilung über Fischen, Jagen und Zielschiessen». Der Artikel 229 enthält 14 Paragrafen zur «Fischordnung». In weiten Teilen übernimmt sie die Weisungen der Ordnung von 1654, allerdings mit moderneren Formulierungen. Es gibt auch neue Vorschriften, Lockerungen und Verschärfungen der alten Ordnung. Die zeitlichen Verbote fallen weg bis auf das Verbot, zu Jagen und zu Fischen an Sonn- und Feiertagen. Heute ist die Angelfischerei auch an Sonn- und Feiertagen erlaubt, nur nicht am Ostersonntag, am Pfingstsonntag, am eidg. Bettag und am Weihnachtstag.
Im 19. JH setzte sich immer mehr die Erkenntnis durch, dass die Natur nicht nur ausgebeutet und bezwungen, sondern ebenso intensiv gehegt und gepflegt werden muss. Nach und nach wurde die Fischerei zeitlich limitiert und bestimmte Fanggeräte und Fangarten verboten.
In der Helvetik (1798-1803) galten die Fischfangverbote für die Nicht-Landleute nicht. Ab der Mediationsakte von 1804 kehrten die Urner zur vorherig gültigen Praxis zurück. Auch das Niederlassungsrecht wurde verschärft. 1892 wurde das Fischen mit Garnen und Feumern in den fliessenden Gewässern des Kantons verboten. Das Fischen mit Netzen, Garnen, Feumern, Reusen und das Fächern war nur noch im Urnersee erlaubt.
Ab 1844 führte die Landsgemeinde Schonzeiten ein während den Laichzeiten der wichtigen Fangfische. So wurde das Fischen in laufenden Gewässern verboten vom 29.09. bis 15.11., ausgenommen mit der Rute in der Reuss.
1874 trat die Totalrevision der Bundesverfassung in Kraft und 1875 trat das erste eidgenössische Fischereigesetz in Kraft. Die Vollziehungsverordnung trat im Jahr 1877 in Kraft. Nach mehrfacher Abmahnung durch den Bund verabschiedete der Landrat Uri die «kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Fischerei».
1875 erliess der Bund ein erstes rudimentäres Bundesgesetz über die Fischerei. 1991 wurde dieses Gesetz letztmals total revidiert. Weitere wichtige Belange der Schweizer Fischerei werden auch im Gewässerschutzgesetz und im Tierschutzgesetz bestimmt. Daneben obliegt es den Kantonen, in deren Hoheit die Fischerei gehört, durch gesetzliche Bestimmungen die Fischerei zu regeln.
1888 wurde das Bundesgesetz über die Fischerei revidiert und folgende Schonzeiten eingeführt: vom 01.10. – 31.12. für See- und Bachforellen, vom 11.11. – 24.12. für Lachse, vom 01.03. – 30.04. für Äsche. Die Lachse kamen vor den Flussverbauungen bis nach Amsteg die Reuss hinauf.
Die aus dem Jahr 1978 stammende und inzwischen mehrmals geänderte Urner Fischereiverordnung enthält über 50 Artikel.
Seit 1891 regelt der Kanton Uri die Besitzverhältnisse der auf seinem Hoheitsgebiet liegenden Seen und Flüsse. So sind der Vierwaldstättersee innerhalb der Urner Grenzen, der Seelisberger-, Göscheneralp- und Oberalpsee Kantonsgewässer. Neben der Reuss gehören weitere grössere Bäche wie etwa der Fellibach oder der Schächenbach dem Kanton. Die restlichen, vorwiegend kleineren Bäche und Bergseen sind im Eigentum der Korporationen Uri und Ursern. Nur der Altdorfer Dorfbach ist ein Gemeindegewässer. Der Arnisee und der Stausee im Isenthal gehören dem Elektrizitätswerk Altdorf.
1899 wurde der Urner Fischereiverein (UFV) gegründet. Dieser erstellte 1904 eine erste Fischaufzuchtanlage in Silenen. 1916 erstellte der Fischereiverein eine zweite Fischaufzuchtanlage in Flüelen. Beide Anlagen wurden später von der kantonalen Fischereiverwaltung betrieben mit Unterstützung des UFV. 1972 gestaltete die Fischereiverwaltung den Bachlauf im Rynächt bei Schattdorf so um, dass dort die geschlüpften Jungfische aufgezogen werden konnten bis diese ihre Grösse erreicht haben, um in Flüsse, Bäche oder Seen ausgesetzt zu werden.
Alte und neuere Fanggeräte
Angeln lose von Hand oder mit Rute / Klebgarne und Zuggarne (Garen) / Netze / Reusen / Fachen / Harpune / Spiess / Feumer. Verboten waren die Anwendung von Kalk, das Schlagen auf die Wasseroberfläche, das Herumstechen mit Hackenstangen und Stecheisen. Man unterschied auch passiven und aktiven Fischfang. Sicher aktiv ist das Fischen mit dem Zuggarn, mit der Angel, das Schleiken und Hegenen. Die Reusen, auch Bären genannt, bestanden entweder aus feinmaschigen groben Netzen oder aus Weidenrutengeflecht, später auch aus Drahtgeflecht. Schwirren wurden verwendet, um die Reusen vor Ort zu befestigen. Das Fachen bestand im Anlegen eines Geheges aus zwei Pfahlreihen, abgedichtet mit Rutengeflecht, zur Leitung der Fische in die Reuse, also eine Arbeit in der Uferzone. Das Klebgarn wird auch als Setz- oder Stellnetz benannt; es wird am Abend ausgesetzt und am Morgen wieder eingezogen. Das Zuggarn wird im Halbkreis gesetzt und danach wieder eingezogen; es kann frei draussen im See gesetzt werden oder ab der Uferzone, dann wurde es «Wattenziehen» genannt und in Uri war es verboten. Der Feumer ist ein rundum engmaschiges Garn, unten zulaufend geschlossen, oben mit rundem Ruten- oder Metallring, an welchem das Garn hängt. Der Ring ist mit einer Stange verbunden zur besseren Handhabung.
Kampf um saubere Gewässer
Der Vierwaldstättersee hatte 1950 7 my Gramm Phosphor pro Liter. Danach folgte eine Phase des Anstiegs bis zu 30 myg/l 1980. Als Folge des Phosphoranstiegs wuchs auch viel mehr Plankton als Nahrungsgrundlage der meisten Edelfische. Die Fangerträge stiegen. Aber in den Tiefen des Sees verminderte sich das Angebot an Sauerstoff. Nachdem praktisch alle Haushaltungen im Einzugsgebiet des Sees an Kläranlagen angeschlossen waren, verminderte sich der Phosphorgehalt allmählich. Nach 2000 schwankt der Phosphorgehalt zwischen 3-5 myg/l. Das bezeichnet man als oligotrophes Gewässer. Klar ist, dass unter solchen Umständen der Ertrag für den Berufsfischer sinkt.
Berufsfischerei auf dem Urnersee
Früher hatte fast jedes Dorf am See einen Berufsfischer. Seit der Vierwaldstättersee wieder zu einem oligotrophen See geworden ist, also sehr sauberes Wasser mit wenig Nährstoffen, rentiert die Berufsfischerei nicht mehr gut. Der Beruf selber erfordert grossen Einsatz, den nur noch Fischer mit Berufung bewältigen können. Die steigenden Betriebskosten können nicht mehr einfach auf den Fischpreis aufgeschlagen werden.
Die Berufsfischer heute sind meist Einzelkämpfer, das heisst, dass sie nur noch jene Fangmethoden verwenden, die eine Einzelperson bewerkstelligen kann. Fischfang mit Schwebnetzen und mit Grundnetzen.
Der Urnersee wird aktuell nur noch von einem Berufsfischer bewirtschaftet. Auf dem ganzen Vierwaldstättersee gab es 2018 noch 9 Berufsfischer. Nachfolger gibt es praktisch keine. In den 1950er Jahren waren es über 20 Berufsfischer.
Quellen:
Büchlein «Was Brüüch und Oornig isch» 1. Auflage 2016 (Baumann, Fryberg, Tartelli)
Die Urner Fischerei; Herausgeber: Urner Fischereiverein im 2000
Autoren zum Buch «Die Urner Fischerei»: Stefan Fryberg, lic.phil., Altdorf / Georg Gamma, Göschenen pro Natura Uri / Ruedi Hauser, lic.oec. HSG, Bürglen / Peter Hauser, Seelisberg, kantonaler Fischereiaufseher / Edi Schilter, dipl.Kult.ing. ETH, Schattdorf / Philipp Sicher, dipl. Ing. agr. ETH, Gurtnellen / Hansruedi Zieri, eidg. dipl. Fischereiaufseher und kantonaler Fischereiinspektor Uri, Altdorf
GH Dezember 2024