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Begriffe zu Besitz- und Aufgabenverhältnissen im Mittelalter

Graf Vertreter des Königs oder des Kaisers in der zugeteilten Grafschaft
Seit der Merowingerzeit Titel für den königlichen Verwalter eines Gaus
  - Garantie des Schutzes des Königs bzw. Kaisers
- Im Kriegsfall Organisieren eines Heeres
- Gerichtsvorsitzender
- Urteilsvollstrecker
- Administrator und Verwalter der zur Grafschaft (zum Gau) gehörenden Ländereien und Bewohner
Je nach Aufgaben gab es
Gaugrafen Verwalter eines Gaus, eingesetzt vom König
Markgrafen: zur Grenzsicherung, eingesetzt vom König
Landgrafen: Verwalter königlicher Ländereien, eingesetzt vom König, ersetzt den Gaugrafen nach Auflösung der Gauverfassung
Burggrafen: Verwalter einer königlichen Burg, eingesetzt vom König
Pfalzgrafen: Verwalter einer Pfalz, eingesetzt vom König
Pfalzen als Absteigequartier für König oder Kaiser mit Gefolge
Die Könige und Kaiser im MA waren ständig auf Wanderschaft und konnten
sich dank der Pfalzen jeweils dort vorübergehend niederlassen
Als Mark wurde ein Grenzgebiet oder Land an der Grenze bezeichnet.
   
Fron: althd: fro = Herr also Herrendienst
Persönlicher Dienst, welcher von unfreien Bauern an bestimmten Tagen für ihren Grundherrn zu leisten waren.
Später Übergang vom Frondienst zu Abgaben (Zehnt) in Naturalien, später in Geldwerten (siehe auch unter Ständeordnung im MA)
   
Fürsten: ahd. Furisto = der Vorderste, ursprünglich germanische Richter und Heerführer.
Oberste Adelsschicht, höchste Reichsbeamte, Herzöge und Grafen; kommen für eine Königs- oder Kaiserwahl in Betracht.
Weltliche und geistliche Fürsten hatten Sitz im Reichstag.
Zugleich sind die Fürsten das Wahlgremium, ab 1356 in der goldenen Bulle verordnet.
Kurfürsten: nur noch diese wählen den König oder Kaiser
   
Weltliche Fürsten: Principes
Geistliche Fürsten: Fürstbischöfe und Fürstäbte; soweit die von ihnen verwalteten Gebiete reichsfrei waren.
   
Fürstentag: Versammlung deutscher Reichsfürsten, entweder zur Wahl eines Königs oder Kaisers, oder dann gegen den König, wenn eine Mehrheit der Fürsten mit den Handlungen des Königs oder Kaisers nicht einverstanden war. Das geschah erstmals 1076 in Tribur bei Mainz gegen Heinrich IV.
Fürstentümer: im deutschen Reich bis 1806 Bezeichnung für die aus den alten Herzogtümern hervorgegangenen reichsunmittelbaren Territorien.
Gau: bei Kelten und Germanen die politische Einheit, die einige Hundertschaften umfasste und weitgehende Selbständigkeit besass; im fränkischen Reich Bezeichnung der Grafschaft.
Gauburg: urgeschichtliche Befestigungsanlagen mit Mauern und Wällen, dienten einem ganzen Stamm oder Gau in Notzeiten als Zufluchtsort.
Gilden: Zusammenschlüsse unter Kaufleuten
Daraus entstanden die Hanse – Städte: vom Gilderecht zum Stadtrecht
Goldene Bulle: nach den vergoldeten Siegeln genanntes erstes Reichsgrundgesetz Karls des IV. von 1356, das bis 1806 galt. Es regelte das Wahlrecht der Kurfürsten, traf Bestimmungen zum Landfrieden, zum Städte- und Zunftwesen.
   
Grundherrschaft und Lehen als wichtigste soziale Organisation im MA
Grundherr kann sein: König / Fürst / Bischof / Abt / Klostervorsteher /Graf
Er gebietet über Freie und Unfreie
Er stattet die Freien mit Besitz aus (Lehen), diese müssen dafür ihm Dienste leisten
Herzog: (Dux – Führer) ist nach dem König der wichtigste Herrscher
Vor 800 nach Christus gab es so genannte Stammesherzogtümer
z.B. Herzogtum Bayern, Burgund, Herzogtum Alemannien u.s.w.
Lehen: feudum = Lehen: Feudalwesen, Lehenswesen:
Auf ein Lehensrecht gegründetes und Lehengerichten unterworfenes Leiheverhältnis, bestehend in der Einräumung eines weltlichen oder geistlichen Gutes auf Lebenszeit des Beliehenen (Lehensmann oder Vasall) gegen persönliche, namentlich militärische Leistungen und Hofdienste desselben zugunsten des Leihenden (Lehensherrn) bei gegenseitigem Treueverhältnis.
Die Lehen wurden erblich und durften auch weiter als Lehen vererbt werden. Lehensstaaten finden sich nicht nur im europäischen MA, sondern auch in der Geschichte Chinas, Japans (Shogunat 1192-1868), Arabiens, bei zahlreichen afrikanischen Völkern (Feudalismus / Feudalherrschaft)
Vergabe von Land als zentrale Herrschaftspraxis im MA
Lehen erhielten Freie, wenn sie sich in den Dienst eines Herrn begaben.
Für den Herrn leisteten sie Abgaben, Rat und Tat, Hilfe (auch in Kriegszügen), schworen Treue und Gehorsam.
Lehensherr: oberster Lehensherr war der König bzw. Kaiser
Lehensmann: Vasall
  Der ganze Adel und die Kirche besassen Grund und Boden und vergaben Lehen an Freie.
Pfründe: Präbende / Benefizium: das mit einem Kirchenamt dauernd verbundene Einkommen und als Lehen im Bereich der Kirche für Geistliche zum Lebensunterhalt
Regalien: Bischöfe mit weltlichen Hoheitsgebieten = Regalien
Reichsfreiheit: es handelt sich um eine Direktunterstellung unter den König oder den Kaiser.
Damit sind verbunden, sich selber zu verwalten, selber Recht zu sprechen und Steuern oder Dienstleistungen direkt dem Herrscher zu leisten (z.B. Mithilfe in Kriegen oder Übernahme der Kosten bei Durchreise des Herrschers oder seiner Truppen.
   
Ständeordnung im Mittelalter:
  1. Klerus, weltliche und klösterliche Geistliche umfassend, auch als Lehrstand bezeichnet, indem er zuständig war für Bildung und Lehre
2. Adel, umfasst den Hochadel und den niederen Adel bis zum Ritter, auch als Wehrstand bezeichnet, hat für Recht, Sicherheit und Verteidigung zu sorgen und stellt die Soldaten Im Spätmittelalter entwickelte sich eine bürgerliche Oberschicht in den Hansestädten und eine Patrizierschicht in den Stadtstaaten mit Untertanenland. Diese Schichten waren nicht adlig, aber regierungsfähig
3. Einfache Bürger und Bauern, auch als Nährstand bezeichnet. Ihre Aufgabe war die Herstellung von Gütern und Lebensmitteln
4. Unfreie:
 a) Hintersässen waren Landleute mit einem kleinen Bauerngut zur Selbstsorge, teilweise abhängig vom Grundherr oder von freien Bauern
 b) Hörige konnten halbfreie oder unfreie Personen sein in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Grundherrn
 c) Leibeigene oder Grundhörige waren Eigentum des Grundherrn (Sklaven)
Vogt: (advocatus) Das waren im MA Beamte, die mit der Aufgabe des Schirms und Schutzes und der Vertretung von Personen, Institutionen oder Interessen betraut waren. Sie wurden in der Regel von höheren Lehensherren ernannt.
z.B. Schirm- oder Kastvogt von Kirchen und Klöstern.
Für das Reichsgut gab es besondere vom König eingesetzte Vögte (Reichsvögte)
Auch reichsfreie Körperschaften (Städte und Länder) konnten zur Verwaltung ihrer Untertanen Vögte einsetzen.
Vogteien: ursprünglich Beamtungen, im späteren MA auch zu Lehen: Landvogt
Kastvogt: Verwalter eines Klosters, vertritt das Kloster vor Gericht, schützt das Kloster vor Angriffen
Zehnt: Naturalien als Abgaben der Bauern und Handwerker an ihren Herrn, später auch in Geldwerten und noch später als Steuer
Zünfte: Zusammenschlüsse von Handwerkern und Berufen